Nach § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg obliegt es den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren, Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften einschließlich Ortsdurchfahrten zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft sind öffentliche Straßen nur an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen zu bestreuen. Zu den Straßen gehören nach dem Straßengesetz u.a. Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie die sonstigen für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Wegeverbindungen.
Auf den jeweiligen Strecken, die nur einen eingeschränkten oder auch gar keinen Winterdienst haben, besteht die Räum- und Streupflicht für die Bürger der Angrenzenden Grundstücke.
Die Gemeinde hat durch die derzeit geltende Satzung die Räum- und Streupflicht für Gehwege - falls solche nicht vorhanden sind - für die entsprechenden Flächen von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, für gemeinsame Rad- und Gehwege, für Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege auf die Straßenanlieger übertragen. Die Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich nach dem Einsatzplan.
Die Räum- und Streupflicht besteht auch sonn- und feiertags.
Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Streuen ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn wegen anhaltendem Schneefall oder Regen mit folgender Glatteisbildung keine nachhaltige Sicherheitswirkung erzielt wird und daher zwecklos ist. Mit dem Streudienst braucht grundsätzlich erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte begonnen werden. Die Gemeinde muss den Streudienst mit angemessener Frist einrichten und vorbereiten können. Zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes ist die Gemeinde nicht verpflichtet. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht für die Gemeinde keine Streupflicht.
Im Westen: Schönbergstraße, Ortsschild Ebringen
Im Osten: Linkskurve, Schönbergstraße 140
Im Süden: Talhauser Straße, nach der Einmündung des Talweges
Im Südwesten: Grenze Kreisstraße K 4953 bzw. Alemannenstraße
Im Bereich sonstiger Wege endet die geschlossene Ortslage mit der zusammenhängenden Bebauung, insbesondere jedoch mit Beginn der Reblagen und Ackerlagen sowie an den zusammenhängenden Wiesenstücken.
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Eingeschränkter Streudienst
Erfolgt auf folgenden Strecken:
Reblingweg, Falkensteinstraße, Hornbergstraße, St. Gallenstraße, Herrengartenweg, Kaiserstuhlstraße, Rennweg, Grubenweg, Am Gaishof, Mühlenweg, Im Rebstall, Rebstallweg
Kein Winterdienst erfolgt auf folgenden Strecken
Verbindung Herrengartenweg zwischen Reblingweg und St. Gallenstraße, Am Nußbach, Im Biegarten, Kirchstraße, Reuteweg, Berghauser Weg sowie auf der Gemeindeverbindungsstraße Ebringen-Wittnau (von der Berghauser Kapelle bis zur Gemarkungsgrenze Wittnau) und außerhalb der geschlossenen Ortslage, insbesondere werden sämtliche Rebwege nicht bestreut, auch nicht die sonst üblicherweise benutzten Strecken wie z.B.:
- Parallelweg zur K 4953 (Wangenweg – Tirol)
- Rennweg (Strecke: Sohnhansenweg – Dole – B3)
Geräumt wird die Zufahrt zum Schönberg (Gasthaus Schönberghof) über den Steinackerweg – Schlauchweg.
Nicht geräumt werden sämtliche Waldwege.
Kontakt Bauhof: Edmund Taube, Bauhofleiter, Mobil: 0151 15200435

