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Unterschriften - Öffentlich beglaubigen lassen

Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist im badischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg neben den Notaren und Notarinnen auch den Ratschreibern und Ratschreiberinnen der Gemeinden gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.

Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Grundsätzlich kann der Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in allen Fällen vornehmen, in denen nur die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist.

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